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   BGH, 10.08.2021 - 6 StR 311/21   

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https://dejure.org/2021,36024
BGH, 10.08.2021 - 6 StR 311/21 (https://dejure.org/2021,36024)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2021 - 6 StR 311/21 (https://dejure.org/2021,36024)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2021 - 6 StR 311/21 (https://dejure.org/2021,36024)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden einer gesamtschuldnerischen Haftung über den Gesamtbetrag der bei der Tat entwendeten Gegenstände durch Entzug der faktischen Mitverfügungsgewalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausscheiden einer gesamtschuldnerischen Haftung über den Gesamtbetrag der bei der Tat entwendeten Gegenstände durch Entzug der faktischen Mitverfügungsgewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 6 StR 311/21
    Ein Vermögenswert aus der Tat ist erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17" juris Rn. 8).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 6 StR 311/21
    Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag dabei die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18" juris Rn. 8).
  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 130/03

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Klammerwirkung;

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 6 StR 311/21
    Der Senat hebt auch den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. Oktober 2020 angeordneten Einziehung auf, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - 6 StR 470/20; vom 29. April 2021 - 2 StR 6/21).
  • BGH, 09.02.2021 - 6 StR 470/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 6 StR 311/21
    Der Senat hebt auch den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. Oktober 2020 angeordneten Einziehung auf, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - 6 StR 470/20; vom 29. April 2021 - 2 StR 6/21).
  • BGH, 29.04.2021 - 2 StR 6/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren

    Auszug aus BGH, 10.08.2021 - 6 StR 311/21
    Der Senat hebt auch den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. Oktober 2020 angeordneten Einziehung auf, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - 6 StR 470/20; vom 29. April 2021 - 2 StR 6/21).
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 372/21

    Strafzumessung (Zäsurwirkung eines Urteils: Gesamtstrafenfähigkeit,

    Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge aus dem einbezogenen und aus dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 Rn. 4; vom 10. August 2021 - 6 StR 311/21 Rn. 5 und vom 27. Juli 2021 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 17.05.2022 - 1 StR 110/22

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Nachteilsausgleich bei mehreren

    Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 Rn. 4; vom 10. August 2021 - 6 StR 311/21 Rn. 5 und vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 Rn. 6 jeweils mwN).
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